Schiessleistungsgruppe Oldenburg-Zentrum e.V.
Schiessleistungsgruppe Oldenburg-Zentrum e.V.

Über die SLG-Oldenburg-Zentrum e.V.

SATZUNG

 

§ 1 - Rechtsform

Die Schießleistungsgruppe Oldenburg-Zentrum e.V. ist ein Zusammenschluss von Freunden des Schießsports im Rahmen der Untergliederung des Bundes Deutscher Sportschützen e.V. (im folgenden: BDS e.V.) im Landesverband Niedersachsen-Bremen. Für sie gelten die Ordnungen und Richtlinien des BDS e.V.. 

§ 2 - Zweck

Die SLG-Oldenburg-Zentrum e.V. pflegt den Schießsport, wie er vom BDS e.V. getragen wird. Zu diesem Zweck bildet sie ihre Mitglieder im Schießen aus und unterstützt fachlich die Vorbereitung und Durchführung der Schießveranstaltungen in ihrem Landesverband bzw. Bundesverband.

Sie führt vereinsinterne und überregionale schießsportliche Wettbewerbe nach den Regeln des BDMP e.V., des Bund Deutscher Sportschützen e. V., des Deutschen Schützenbundes e.V., den Schießvorschriften der Polizei und der Bundeswehr, sowie anderer Verbände durch.

Sie nimmt sich des Schießens auch zur Pflege des Brauchtums an.

Die Tätigkeit der SLG ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Die SLG erstrebt keinen Gewinn, und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung entsprechend der Satzung des BDS e.V..

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Aus steuerrechtlichen Gründen und der vereinsrechtlichen Situation des BDS e.V. (Struktur) heraus, sind die finanziellen Mittel der SLG dem BDS e.V. offen zu legen (§1 dieser Satzung und Kassenordnung des BDS e.V.).

§ 3 - Geschäfts- / Sportjahr

Geschäfts- und Sportjahr ist das jeweilige Kalenderjahr vom 01.Januar bis 31. Dezember.

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jedes ordentliche Mitglied des BDS e.V. werden.

§ 5 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der SLG-Oldenburg-Zentrum e.V.. Sie wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit, und ermächtigt den Vorstand zur Bildung und zur Verfügung über die Eigenmittel der SLG-Oldenburg-Zentrum e.V. und regelt deren Verwaltung.

§ 6 - Mitglieder / Vorstand

Der Vorstand besteht normalerweise aus mindestens vier Mitgliedern (SLG-Leiter, stellvertretender SLG-Leiter, Schriftführer, Schatzmeister). Er führt die Geschäfte der SLG im Rahmen der Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung. Er vertritt die SLG nach außen.

Der SLG-Leiter fördert den Zusammenhalt der SLG, hält Kontakt zum Landesverband bzw. Bundesverband. Er leitet die Mitgliederversammlung, soweit diese nicht Wahlen durchführt.

Bei Wahlen führt das älteste Mitglied den Vorsitz. Ist der SLG-Leiter zugleich auch das älteste Mitglied, so bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bei Wahlen einen Vorsitzenden.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt maximal vier Jahre. Der Vorstand bestimmt den / die Schießsportbeauftragten (siehe § 7). Die SLG-Oldenburg-Zentrum e.V. besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

§ 7 - Schießleiter (Referenten)

Die SLG hat mindestens einen Schießleiter. Die Schießleiter sind für Vorbereitung und Durchführung des Schießens in der SLG verantwortlich. Sie müssen verantwortliche Aufsichtsperson i. S. d. §§ 10 u. 11 AWaffV sein.

§ 8 - Versicherung

Die Mitglieder der SLG sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des BDS e.V. wie folgt versichert:

1.) Haftpflichtversicherung

Grundlage sind die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Die zur Verfügung stehende Versicherungssumme beträgt 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden. Der Versicherungsschutz beinhaltet die Befriedigung berechtigter Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die gegen den BDS e.V. gerichtet sind. Integriert sind Veranstaltungen und sämtliche Untergruppen (SLG).

2.) Unfallversicherung

a) Unfallschutz je Mitglied und Teilnehmer an Veranstaltungen des BDS e.V. sowie
schießsportlichen Wettkämpfen in Höhe von 10.000 EUR und 5.000 EUR im Todesfall.

b) Für die Teilnehmer an Auslandsveranstaltungen des BDS e.V. besteht Unfallschutz in Höhe von 100.000 EUR und 50.000 EUR im Todesfall. Bei besonders schweren Verletzungen gibt es bis zu 300.000 EUR.

c) Auf Anlagen des BDS e.V. gemäß §27 WaffG besteht Unfallschutz in Höhe von
100.000 EUR und 10.000 EUR im Todesfall. Versichert ist jedes Mitglied sowie Gastschützen.

3.) Eigenversicherung

Jedes Mitglied der SLG muss über eine eigene Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsschutz verfügen.

§ 9 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

- die Interessen des BDS e.V., des Landesverbandes Niedersachsen Bremen und damit der SLG zu wahren


- bei der Erreichung der verbandsseitigen satzungsgemäßen Ziele mitzuwirken, und die Richtlinien, Ordnungen und Weisungen des Dachverbandes zu befolgen


- die diesbezüglichen zivil-, steuer- und waffenrechtlichen Vorschriften zu befolgen, und in diesem Zusammenhang u. a. den schießsportlichen Anweisungen der Schießsportbeauftragten Folge zu leisten


- einen geordneten Schießbetrieb zu unterstützen


- nur mit gesetzlich zugelassenen Waffen zu schießen


- eigene Waffen und Munition sicher zu verwahren, sodass sie gegen Wegnahme und Missbrauch jederzeit gem. den gesetzlichen Bestimmungen geschützt sind

 

- Waffen nur im nicht schussbereiten Zustand (nicht zugriffbereiten Zustand) zu transportieren

§ 10 - Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge (Aufnahme, Jahresgebühr) können ausschließlich erhoben werden, um die Verwaltungskosten zu decken, die im laufenden Geschäftsjahr anfallen. Über die grundsätzliche Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, sowie deren Höhe und Fälligkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 11 - Schießbetrieb

Die SLG führt den regelmäßigen Schießbetrieb nur auf behördlich zugelassenen Schießständen durch. Jedes Schießen wird von einem Schießsportbeauftragten geleitet.

§ 12 - Ausschluss

Jedes Mitglied, das schießsportlichen Anweisungen des Schießsportbeauftragten während eines Schießens nicht Folge leistet, wird vom Schießen ausgeschlossen.

Der Ausschluss aus der SLG erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, sowie automatisch, wenn die satzungsmäßigen Beiträge (6-Monats-Frist) nicht gezahlt werden. Ansonsten kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der SLG verstoßen hat.

§ 13 - Auflösung der SLG

Bei Auflösung der SLG, die durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder erfolgen kann, sind die verbliebenen Mittel an den BDS e.V. mit der Auflage weiterzuleiten, diese Mittel bis zur Neugründung einer SLG im Raum Oldenburg zu verwahren. Die Mittel sind der neuen SLG zur Durchführung des Schießbetriebes zur Verfügung zu stellen.


Hier finden sie uns:

Büroanschrift 

(NICHT Schießstand!)

SLG Oldenburg-Zentrum e. V.
Edewechter Landstrasse 6
26131 Oldenburg

Telefon: +49 170 4824069

Unsere Trainingszeiten:

 

Zweiter Samstag im Monat, 15 bis 19 Uhr und

14-tägig dienstags von 20:30 bis 22:30

in Halsbek.

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